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Aktuelles für Verbraucher |
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Die Verbraucher-Zentrale NRW - Beratungsstelle Wuppertal informiert zum Thema "Umtausch und Mehrwertsteuer"
Wenn das Weihnachtsgeschenk kein Volltreffer ist
Datum der Veröffentlichung: 2006-12-22 |
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| Von Anna Tomiczek - Verbraucher-Zentrale NRW - Beratungsstelle Wuppertal |
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Alle Jahre passiert’s wieder, dass dem Beschenkten das Präsent unterm Tannenbaum doch nicht gefällt. "Umtausch bis 31. Dezember", lautet die Empfehlung der Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Wuppertal, wenn das Weihnachtsgeschenk 2006 kein Volltreffer war. Denn ansonsten riskiert man, dass der Händler nach dem 1. Januar 2007 bei der Umtauschware auch den Ausgleich für den neuen Mehrwertsteuersatz verlangt. "Die drei Prozentpunkte mehr vom Nettopreis kann der Händler zwar nur einfordern, wenn er den Kunden schon beim Kauf auf diese Spielregel beim Umtausch gegen gleiche Ware in 2007 hingewiesen hat. Ansonsten können Kunden darauf pochen, dass ein Umtausch kostenlos ist. Doch wer sich zur lästigen Warenrückgabe nicht auch noch Ärger in Sachen Mehrwertsteuer bescheren will, sollte die misslungenen Weihnachtsgaben 2006 auch bis zum Jahresende umgetauscht haben", rät die Verbraucherzentrale NRW. Übrigens: Hat der Händler die Rückzahlung des Kaufpreises angeboten, erhält der Kunde den ursprünglich gezahlten Betrag zurück. Wer dann in 2007 etwas anderes kauft, bekommt den alten Kaufpreis angerechnet. Und muss für die neue Ware dann 19 Prozent Mehrwertsteuer zahlen. Rund um Umtausch und Reklamation hat die Verbraucherzentrale NRW außerdem die folgenden Tipps parat:
- Kein Recht auf Umtausch: Trifft das Geschenk nicht den Geschmack oder lag es zweimal unterm Weihnachtsbaum, haben Käufer nicht automatisch ein Umtauschrecht. Sie sind auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim Kauf die Umtauschmöglichkeit hat zusichern lassen, hat schlechte Karten, wenn der Händler die Ware wegen Nichtgefallen nicht zurücknehmen will.
- Geschenke mit Macken an Händler zurück: Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also der MP3-Spieler streikt oder der Reißverschluss klemmt, hat der Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen. Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der mangelhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder Ersatz zu liefern.
- Gutscheine und Mehrwertsteuer: Wer zu Weihnachten einen Gutschein bekommen hat, kann diesen natürlich auch noch nach dem 1. Januar 2007 einlösen. Enthält das Präsent eine konkrete Dienstleistung wie zum Beispiel eine Ballonfahrt oder eine Schönheitsbehandlung und hat der Anbieter den Preis nur mit 16 Prozent Mehrwertsteuer kalkuliert, kann beim Einlösen in 2007 nicht die Differenz zum höheren Steuersatz verlangt werden. Bei Einkaufsgutscheinen, die in 2007 eingelöst werden, ist der dann gültige Preis zu zahlen, der 19 Prozent Mehrwertsteuer enthält. Außerdem wichtig: Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Einlösefrist endet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Frist von drei Jahren. Diese beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Kupon erworben wurde. Im alten Jahr ausgestellte Gutscheine können also bis Ende 2009 eingelöst werden.
Mehr Informationen rund um Reklamation und Umtausch gibt’s in der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Wuppertal, Schloßbleiche 20, Tel: 44 77 32.
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